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LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2006 - L 6 U 176/06 ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.09.2006 - L 6 U 176/06 ER (https://dejure.org/2006,108966)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. September 2006 - L 6 U 176/06 ER (https://dejure.org/2006,108966)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91
Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2006 - L 6 U 176/06
Da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist ein Abschlag auf ein Viertel des Betrages (22.500 Euro) angemessen (vgl BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6, S 18; aA Wenner/Barnard, NZS 2006, 1,4: keine Kürzung, jedoch eine Begrenzung der Einnahmen auf 1 Jahr). - BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R
Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2006 - L 6 U 176/06
Es ist, da sich die Auswirkungen der Weigerung, den Antragsteller am durchgangsärztlichen Verfahren zu beteiligen, über einen längeren Zeitraum erstrecken, angemessen, in Anlehnung an die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 1) von einem Dreijahreszeitraum auszugehen. - BSG, 25.06.1992 - 2 RU 24/91
Kündigung - Verletzungsartenverfahren - Klinik
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2006 - L 6 U 176/06
Denn die privatrechtlichen Landesverbände schließen im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger (§ 88 Sozialgesetzbuch [SGB] Zehntes Buch [X] - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) öffentlich-rechtliche Verträge (§ 53 SGB X) ab (vgl BSGE 71, 27; s auch § 34 SGB Siebtes Buch [VII] - Gesetzliche Unfallversicherung -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2003 - L 6/3 U 462/02
Vorwegnahme der Hauptsache; Auslegung eines Antrages; Beteiligung am …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2006 - L 6 U 176/06
Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner genannten Anzahl von ungefähr 450 Durchgangsarztberichten im Jahr 2004 ist der Streitwert nach Erfahrungen aus einem anderen Rechtsstreit (L 6/3 U 462/02 ER - Beschluss vom 13. März 2003: jährlicher Vergütungsbetrag für die durchgangsärztliche Tätigkeit von ungefähr 30.000 Euro bei 214 durchgangsärztlichen Berichten) jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.